Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h

Vorlage 163/2017
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Freie Wähler Greven e.V. beantragen, dass an folgenden Stellen die Beschilderung ergänzt/geändert wird:

1. Steinfurter Straße (Haus Marienfried) -> Richtung Ortsmitte
2. Kardinal-von-Galen-Straße -> Richtung Nordwalde
3. Jägerweg -> Richtung Zur Jägerklause
4. Grabenstraße (Kita St. Mariä-Himmelfahrt) -> beide Richtungen
5. Pauline-Bünhove-Straße -> Richtung Am Eggenkamp
6. Grevener Landstraße (Erich-Kästner-Grundschule) -> beide Richtungen

Begründung: Auf allen diesen Straßen besteht eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h (Verkehrszeichen 274-53). Die
Geschwindigkeitsbeschränkung wird aber nicht durch eine Beschilderung
aufgehoben, sodass nach Einmündungen/Kreuzungen weiterhin 30 Km/h
gefahren werden muss. (OLG Hamm 2 Ss OWi 524/01, siehe auch Anlage 2)

Herr Kintrup hat in einem Interview mit der WN (21.04.2017) darauf
hingewiesen, dass Streckenverbote, wozu auch
Geschwindigkeitsbeschränkungen zählen, nicht durch Einmündungen und
Kreuzungen aufgehoben werden. Dabei hat Herr Kintrup in der 1.
Planungswerkstatt zum Grevener Mobilitätskonzeptes am 01.03.2017 selbst
noch eine andere Auffassung vertreten, als es um die Beendigung der
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Kardinal-von-Galen-Str. ging, „Die
Geschwindigkeits-begrenzung von 30 Km/h Richtung Hagebaumarkt endet an
der Kreuzung Kardinal-von-Galen-Str./ Friedrich-Ebert-Str..“ Diese Auffassung
spiegelt sich auch in Greven wieder, da an vielen Stellen die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h nicht durch eine Beschilderung
aufgehoben wird.

Um Rechtssicherheit zu schaffen beantragen wir, die Beschilderung zu
ergänzen bzw. zu ändern. Um Kosten zu sparen und nicht zusätzliche
Beschilderungen aufzustellen, begrüßen wir ein Zusatzzeichen (ZZ. 1001) wie es
auf der Rathausstraße, Königsstr. Richtung Rathaus, angebracht ist. Dort wo es
die Gegebenheiten nicht zulassen, soll die Geschwindigkeitsbegrenzung mit
einem entsprechenden Verkehrszeichen wieder aufgehoben werden, z.B.
„Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ (VZ. 278-53).

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Wirl

Link:
Antrag mit Anlagen hier als PDF
Westfälische Nachrichten