Satzung der „Freie Wähler Greven e.V.“ (FW Greven e.V.)

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Satzung der „Freie Wähler Greven e.V.“ (FW Greven e.V.)

Präambel
In der Überzeugung, dass durch eine parteipolitisch ungebundene und ausschließlich sachbezogene Kommunalpolitik dem Wohle der Stadt Greven und deren Einwohnern am besten gedient werden kann, haben sich Bürger der Stadt Greven zu Freie Wähler Greven e.V. (FW Greven e.V. oder FW) zusammengeschlossen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Wählergemeinschaft ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein und führt den Namen „Freie Wähler Greven e.V.“ Kurzform ist „FW“ oder „FW Greven“. Der Sitz des Vereins ist in Greven. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Greven, den Kreis Steinfurt und das Münsterland.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Freie Wähler Greven e.V. ist eine Vereinigung von Bürgern, die sich im Besonderen dem Wohle der Stadt Greven verpflichtet fühlen.

2. Die Aufgabe der Freie Wähler Greven e.V. besteht darin, den Bürgern eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, bei allen kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit mitzuwirken.

3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der Freie Wähler Greven e.V. als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr dafür bieten, dass sie über allen Parteiinteressen stehend, nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich und sachgerecht unter Beachtung des geltenden Rechts zum Wohl der Stadt Greven und ihrer Bürger entscheiden.

4. Freie Wähler Greven e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Ziele.

5. Freie Wähler Greven e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Spenden und Beiträge dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
Aktionsgewinne können für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

6. Bestätigungen über Zuwendungen werden vom Vorsitzenden oder vom Schatzmeister unterzeichnet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Freie Wähler Greven e.V. (FW Greven e.V.) kann Mitglied im Landesverband der Freie Wähler – NRW als Dachverband und Mitglied in einer Kreiswählergemeinschaft für den Kreis Steinfurt sein.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede in der Stadt Greven zu den Kommunalwahlen wahlberechtigte Person werden, die erklärt, dass sie sich den Zielen dieser Satzung und den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet fühlt.

2. Mitglied kann zusätzlich zum §3 Satz1 auch werden, wer nicht in Greven wohnt, aber mit der Stadt Greven eng verbunden ist, die Werte und Ziele der Freie Wähler Greven e.V. unterstützt und grundsätzlich bei Kommunalwahlen wahlberechtigt ist.

3. Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht, sofern die Stimmberechtigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen ist (z. B. § 17 KWahlG, Kandidatenaufstellung).

4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Gegen die schriftliche Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit. Auch hier ist keine Begründung notwendig.

5. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.

6. Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7. Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

8. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein das Ansehen und /oder die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

9. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Er hat schriftlich zu erfolgen.

10. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen, sie ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

11. Zwischen der Vorstandsentscheidung und der endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung / des ordentlichen Gerichtes ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitgliedes.

12. Ordnungswidrigkeiten und Folgen:

Nicht bezahlen der Mitgliederbeiträgen
Bei Rückstand von mehr als 1 Jahr, kann/wird nach Mahnung das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen/werden.

Nicht Bekanntgabe der aktuellen Adresse
Ist ein Mitglied mehr als 1 Jahr nicht zu erreichen, kann es vom Verein ausgeschlossen werden.

Vereinsschädigendes Verhalten
Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der BRD kann bei rechtskräftiger Verurteilung zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein führen.

13. Die Mitgliedschaft bei Freie Wähler Greven e.V. beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer Kreiswählergemeinschaft und im Landesverband der Freien Wähler – NRW sofern die Freie Wähler Greven e.V. jeweils dort Mitglied sind.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Freie Wähler Greven e.V. wird aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gem. Beitragssatzung erhoben. Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung der Freie Wähler Greven e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Organe
Organe der Freie Wähler Greven e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich / per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben mit Tagesordnung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift / Emailadresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens 3 erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

3. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen auf den Vorstand übertragen. Aufgabe der Mitgliederversammlung und nicht übertragbare Entscheidungen sind:

• Wahl und Abberufung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern
• Entgegennahme der Jahresberichte
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
• Entlastung des Schatzmeisters
• Entlastung des Vorstandes
• Aufstellung der Kandidaten für die Wahlkreise und die Reserveliste bei öffentlichen Wahlen
• Wahl von Delegierten zu überörtlichen Gremien gleicher Zielsetzung, sofern die Freie Wähler
Greven e.V. eine Mitgliedschaft erworben hat
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung der Freie Wähler Greven e.V.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
• 1. Vorsitzendem/r
• 2. Vorsitzendem/r
• Schatzmeister/in
• Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführende Vorstand und den Beisitzern/innen. (Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer/innen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils vor der Wahl des Vorstands festgelegt)

2. Die Mandatsträger der Freie Wähler Greven e.V. nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern sie nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Auf Antrag sind Vorstandswahlen und Kassenprüferwahlen in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.

4. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzende/n und dem/der Schatzmeister/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich..

5. Die Geschäfte der Freie Wähler Greven e.V. werden nach außen durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes der Freie Wähler Greven e.V. wahrgenommen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt seine Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und zusätzlichen Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

2. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen. Er bestimmt nach Notwendigkeit die Anzahl der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen und lädt hierzu satzungsgemäß ein. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Eine Vorstandsitzung ist offen für alle Mitglieder. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von zwei Wochen stattfinden, wenn mindestens zwei der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder oder die Fraktion / Mandatsträger der Freie Wähler Greven e.V. im Rat der Stadt Greven diese Sitzung beantrag(t)en.

3. In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung durch handschriftlich zu unterzeichnenden Umlaufbeschluss zulässig. Ist ein Umlaufbeschluss wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, kann eine Umfrage mittels elektronischer Medien erfolgen. Die Umfrage ist schriftlich zu dokumentieren.

4. Neben den in dieser Satzung an anderer Stelle evtl. noch genannten Aufgaben ist der Vorstand insbesondere zuständig für:
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• die Darstellung der Freie Wähler Greven e.V. in der Öffentlichkeit
• die Aufnahme von Mitgliedern
• den Ausschluss von Mitgliedern
• die Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
• die Bildung von Fachausschüssen unter Einbeziehung fachkundiger Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen
• die Erarbeitung von politischen Empfehlungen und die Stellungnahme zu kommunalen Sachthemen
• die Vorbereitung (personell und thematisch) von Wahlveranstaltungen, Versammlungen zur
Nominierung von Kandidaten, Wahlkämpfen.

5. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand weitere Aufgaben übertragen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geldwert von mehr als 1.000,00 € (in Worten: Eintausend
Euro/Kalenderjahr)
beschließt die Mitgliederversammlung.

Rechtsgeschäfte mit mehrjähriger Laufzeit müssen spätestens auf der darauffolgenden
Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Für Kommunal- / Kreistagswahlen beschließt die Mitgliederversammlung ein Budget, über das die der geschäftsführende Vorstand verfügen kann.

§ 9 Wahlen
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen fließen nicht in die Wertung ein.

2. In besonders begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung die Wahl eines
abwesenden Kandidaten zulassen. Eine schriftliche Willenserklärung des Mitgliedes über die Kandidatur zu dem jeweiligen Amt muss in der Mitgliederversammlung vorliegen.

3. Für jedes Vorstandsmitglied findet ein eigener Wahlgang statt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

4. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei nur einem Kandidaten reicht die einfache Mehrheit der in die Wertung fließenden Stimmen. Bei zwei oder mehr Kandidaten gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der in die Wertung fließenden Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl statt. Hier ist gewählt wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.

5. Für die Aufstellung der Kandidaten für den Stadtrat gehen die gesetzlichen Bestimmungen den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 10 Kassenprüfung
1. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer prüfen vor der Jahresmitgliederversammlung die Kasse und den Jahresabschluss. Sie dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Einer der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und beantragt die Entlastung des Schatzmeisters / Vorstandes.

§ 11 Satzungsänderung
1. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden gestellt werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht worden sind.

2. Die Satzung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung der Freie Wähler Greven e.V. kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins kann ferner nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

3. Im Falle der Auflösung der Freie Wähler Greven e.V. wird der gesetzliche Vorstand der Freie Wähler Greven e.V. zum Liquidator bestellt.

4. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt. Hierbei hat die Mitgliederversammlung zu berücksichtigen, dass das Vermögen des Vereins an eine
steuerbegünstigten Körperschaft die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.

Bei Aufhebung des Vereins fällt
das Vermögen an eine Hospizeinrichtung, die im Kreis Steinfurt aktiv ist und die den o.g. Bedingungen entspricht.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Gründungsversammlung der Freie Wähler Greven e.V. in Kraft.
Angenommen auf der Mitgliederversammlung am 17.08.2007
Erste Änderung auf der Mitgliederversammlung am 30.05.2008
Zweite Änderung auf der Mitgliederversammlung am 05.11.2009
Dritte Änderung auf der Mitgliederversammlung am 09.07.2010
Vierte Änderung auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2017

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